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Satzung

Schulverein Isselhorst Freunde und Gönner unserer Schule e.V

Satzung vom 07.12.1999

§ 1    Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Schulverein Isselhorst, Freunde und Gönner unserer Schule e.V“.

Der Verein hat seinen Sitz in Isselhorst.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen unter VR 446.

§ 2    Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Schuljahr

§ 3    Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

 

Der Verein hat den Zweck, die schulische Arbeit und das schulische Leben an der GS Isselhorst zu unterstützen und zu fördern.

§ 4    Gewinne

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 5    Verwaltungsausgaben, Vergütungen

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen Begünstigt werden.

§ 6    Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können die Eltern der Schulkinder, jeder Einwohner der Gemeinde Isselhorst und jeder sonst an der Förderung des Vereins interessierte, wie auch juristische Personen (Firmen, Vereine etc.) werden. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung.

§ 7    Kündigung der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied des Vereins kann seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch eine Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied aufheben.

Bereits gezahlte Mitgliedbeiträge werden nicht erstattet.

Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluß.

§ 8    Beiträge

Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zu einer ihm festgesetzten monatlichen Beitragsleistung. Der jährliche Mindestbeitrag wird vom Vorstand zu Beginn eines Geschäftsjahres neu festgelegt und jährlich per Lastschriftverfahren zum 1. Dezember eingezogen.

§ 9    Spenden

Die Durchführung der Aufgaben, die sich der Verein gestellt hat, soll darüber hinaus weitgehend durch freiwillige Spenden sichergestellt werden. Die freiwilligen Spenden können jederzeit auf das Geschäftskonto des Vereins eingezahlt werden.

§ 10  Organe des Vereins

Die Vereinsorgane bestehen aus: a) dem Vorstand

                                                            b) dem Beirat

                                                            c) der Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter.

 

Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB) sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam.

 

Der Beirat besteht aus 5 Personen:   -nach Möglichkeit aus je einem Elternteil pro Jahrgangsstufe

                                                                  -Einem Lehrer der GS Isselhorst

 

Vorstand und Beirat werden für 1 Schuljahr von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Vorstand ein neues Mitglied aus dem Beirat oder aus den Mitgliedern.

§ 11  Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Er nimmt zu diesem Zweck nach Ermessen des Vorsitzenden an den Sitzungen teil. Neben den von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitgliedern kann der Vorstand weitere Beiratsmitglieder ernennen.

§ 12  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins jedes Jahr innerhalb von 3 Monaten nach Schulbeginn mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:

 

Entgegennahme des Jahresberichtes

Entgegennahme des Rechnungsberichtes und Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

 

Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes anwende Mitglied 1 Stimme.

Bei einfacher Stimmenmehrheit gilt ein Antrag als angenommen, bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Diese Regelung gilt auch bei Vorstandsbeschlüssen.

 

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13  Verwendung der Geldmittel

Über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet der Vorstand.

§ 14  Auflösung des Vereins

Der Verein wird aufgelöst, wenn er nur noch einen Bestand von 5 Mitglieder aufweist. Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Geldmittel fallen an die GS Isselhorst mit der Maßgabe, sie ausschließlich zugunsten der Schüler zu verwenden.

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